Oder wie das Urheberrecht immer mehr zum Problem wird.
Der flexible Austausch an Informationen und interaktiven Inhalten hat sich seit der Einführung des World-Wide-Webs rasant entwickelt. Kein Wunder, dass das Thema Datenschutz immer stärker in den Fokus rückt, denn im Sekundentakt werden tausende Urheberrechtsverletzungen begangen. Anfangen vom Posten von Fotos vom gemeinsamen Ausflug oder einer gelungenen Feier ohne Erlaubnis der abgelichteten Personen, nachgesungen Liedern, die bei YouTube hochgeladen werden, bis hin zum Teilen von Produktbildern der Lieblingsmarken.
Im privaten Alltag wird damit noch recht sorglos umgegangen, die Unternehmen dagegen behandeln diesen Bereich bereits sensibler. Seit der Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 hingegen hat sich die Rechtsgrundlage deutlich verändert und zwingt auch kleine Unternehmen, Institutionen und Vereine ihre Datenverarbeitung und dessen Nutzung zu prüfen.
Weit weniger bekannt ist allerdings, dass Artikel aus Zeitungen und Magazinen urheberrechtlich geschützt sind. Trotz der großen Mitteilungsfreude über eine Veröffentlichung des Unternehmens oder des Produkts in einer Zeitschrift, darf dieser Beitrag nicht einfach auf Facebook gepostet oder auf die eigene Homepage gestellt werden. Denn nach den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages lautet der Grundsatz: „Presseartikel sind kein Gemeingut.“ https://bit.ly/2CkIPWi
Clippings auf Social-Media-Kanälen posten
Was bedeutet das im Geschäftsalltag? Bekanntermaßen trägt die Erwähnung des eigenen Unternehmens oder auch des Produkts in einem unabhängigen journalistischen Medium zur Glaubwürdigkeit bei. Durchaus ein Grund, dies seinen Kunden und Partnern mitzuteilen. Hier heißt es zunächst, die Einwilligung des Redakteurs oder des Verlags einzuholen – mögliche Kosten müssen dabei berücksichtigt werden. Ist in dem Beitrag noch ein Bild vorhanden, muss auch das Einverständnis des Fotografen eingeholt werden. Ein ganz schön großer Aufwand für einen kleinen Post. Einfacher ist es, wenn der Artikel online steht. Hier kann mit einem Link darauf verwiesen werden.
Digitaler Pressespiegel – lizenzplichtig oder nicht?
Der Pressespiegel ist ein wichtiges Instrument in der Unternehmenskommunikation. Die Zeiten, in denen kopierte Presseberichte in den Umlauf gebracht wurden, sind längst vorbei. Heute verschickt der Marketing- oder Presseverantwortliche die Sammlung aktueller Berichte – als komplette Artikel oder in Form von Ausschnitten – elektronisch per Email oder über die Intranet-Seiten umher. Der Beleg der eigenen Unternehmenserfolge, aber auch das Screening der Wettbewerber gehört zur internen Kommunikation genauso wie zur Nutzung beim Vertrieb. Rein rechtlich, ist das aber mehr als kritisch zu sehen. Denn laut Gesetz ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Artikeln nur gestattet, wenn diese politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen behandeln (§49 UrhG). Dies gilt aber nur für die interne Verbreitung, also Pressespiegel, die an die Geschäftsleitung, Mitarbeiter und Vereinsmitglieder gehen. Dennoch haben die Urheber für die Nutzung ihrer Werke einen Anspruch auf Vergütung. Doch wie soll das umgesetzt werden? Hierzu muss die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) mit einbezogen werden, die diese Abrechnung regelt. https://www.vgwort.de/startseite.html
Ganz klar, der digitale Pressespiegel fällt unter die Privilegierung des §49 UrhG. Das heißt zunächst, ohne die Zustimmung der Rechtinhaber darf dieser nicht verbreitet werden.
Es gibt aber laut BGH zwei Ausnahmen:
- Der Pressespiegel wird „In-House“ genutzt und nicht an Dritte weitergeleitet.
- Der Pressespiegel darf nur in einer Formatform zugänglich gemacht werden, die sich im Falle der Speicherung zu einer Volltextrecherche nicht eignet.
Fazit
Artikel und Berichte aus Zeitungen und Magazinen dürfen ohne Erlaubnis des Verfassers nicht auf die Homepage eingestellt werden. Aber auch ein Verstoß gegen das Urheberrecht ist das posten von Fotos auf den Sozialen Kanäle. Ein Fragen um Erlaubnis, sollte eigentlich immer erfolgen.
Bei der Erstellung des digitalen Pressespiegels zur „In-House-Verwendung“, muss die Abrechnung bei der VG Wort eingebunden werden. Außerdem muss er im Bilddatei-Format angelegt sein. Hierzu eignen sich gif-, tif-, jpeg- oder bitmap-Dateien. Sobald der Pressespiegel aber an Dritte geht oder zur Recherche dienen soll, müssen die Rechte an den Artikeln erworben werden.
Alle diese Vorschriften machen den Umgang mit Presseartikeln für Unternehmen, Verbände und Institutionen mehr als schwierig. Und so ist zu vermuten, dass die Akteure, falls sie über die rechtlichen Fallen informiert sind, diese ignorieren und ihre Clippings weiterhing mit Kunden, Mitgliedern und Sponsoren teilen.